Unsere Rechte als Käufer

  • Ich versuche hier mal ein paar Infos zu unseren Rechten zusammenzustelle. Ich bin juristischer Laie und übernehme daher keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. In konkreten Fällen müsst ihr euch also selber um entsprechende Beratung und Hilfe kümmern.


    Sachmängelhaftung


    Händler müssen beim Verkauf eines Autos an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht zulässig.


    Bei der Sachmängelhaftung handelt es sich gem. §437 BGB um ein gesetzliches verankertes Recht. Sofern der Verkauf eines Fahrzeuges zwischen einem Händler bzw. Unternehmer und einer Privatperson stattfindet, darf die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer haftet hierbei für alle Mängel, die der Wagen zum Übergabezeitpunkt hat, für mindestens ein Jahr. Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung sind für den Käufer kostenlos. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr).


    Der Käufer muss allerdings immer dem Verkäufer selbst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben und darf nicht ohne Weiteres eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen!


    In bestimmten Fällen (z. B. wenn der Mangel auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht beseitigt werden kann) sieht die Sachmängelhaftung auch einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung vor.


    Die vom Käufer geforderte Nachbesserung kann der Verkäufer jedoch ablehnen, wenn ihm diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dabei sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und eine pauschale Regelung nicht möglich.


    Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.


    Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.



    Garantie


    Die Garantie ist im Gegensatz zur Sachmängelhaftung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Oft bieten Händler die Fahrzeuge aber mit einer Neuwagen- oder Gebrauchtwagengarantie an, die teilweise bereits mit im Kaufpreis enthalten ist oder aber zusätzlich erworben werden kann. Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung werden durch die Garantie nicht beeinflusst oder eingeschränkt.


    Während die Sachmängelhaftung nur Mängel abdeckt die bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, ist es für einen Anspruch aus einer Garantie egal wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt.


    Allerdings kann es durchaus passieren, dass eine Garantie die Reparaturkosten nicht oder nicht vollständig abdeckt. So kann es z. B. sein, dass die Garantie nur bestimmte Fahrzeugbauteile umfasst oder eine Selbstbeteiligung des Käufers vorgesehen ist. Wichtig ist hier immer, gleich zu Beginn die Garantiebedingungen ganz genau durchzulesen! Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.


    Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen.


    Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss.


    Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.



    Fazit


    Wie ihr seht ist das Thema sehr kompliziert und für uns rechtliche Laien fast nicht zu durchdringen. Daher unbedingt immer alle durchgeführten Arbeiten an eurem Eigentum dokumentieren lassen.

    • Wendet euch mit den Mängelrügen und Aufforderungen zur Nachbesserung immer zuerst an den Autohändler, der euch das Fahrzeug verkauft hat.
    • Last euch die durchgeführten Nachbesserungen unbedingt schriftlich bestätigen, auch wenn es sich um eine Garantieleistung handelt. Dies gilt auch für Mängel deren Behebung abgelehnt wurde.
    • Den Auftrag zu einem zweiten Reparaturversuch, wegen desselben Mangels, direkt mit einer Frist und dem Hinweis auf mögliche rechtliche Ansprüche erteilen.
    • Tritt derselbe erhebliche Mangel zum dritten Mal auf, am besten direkt rechtlichen Beistand sichern.

    Schon die Beurteilung ob es sich wirklich um einen erheblichen Mangel handelt ist für uns Laien nicht möglich, da jeder einen Mangel nur subjektiv empfindet. Oder die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Mangel oder nur um Verschleiß handelt, beschäftigt schon regelmäßig die Gerichte. Die beiden nachfolgend verlinkten Dokumente des ADAC sind in diesem Zusammenhang wirklich sehr interessant. Ob zum Beispiel das mangehafte R-Link2 einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigt, kann ja mal jeder für sich selbst beurteilen.

    Mangel oder Verschleiß: ADAC Liste Mangel-Verschleiss


    Rücktritt oder Minderung: ADAC Liste Minderung-Rücktritt



    Ein aktuelles Beispiel:


    Die VW Besitzer, bei deren Diesel, nach schriftlicher Aufforderung des Herstellers, eine neuen Software aufgespielt wurde, haben nun unmittelbar danach erhebliche Probleme mit den Abgasrückführungsventilen (AGR-Ventil) und den Partikelfiltern. Auf den Kosten für diese teueren Reparaturen bleiben sie dann erstmal sitzen, da VW hier Kulanzregelungen pauschal ablehnt. Außerdem sind mit der Akzeptanz der Nachbesserung weitere Ansprüche auf Wandlung oder Neulieferung wohl auch erledigt (VOX Auto Mobil vom 30.04.2017).




    Einmal editiert, zuletzt von Gnatbutcher ()

  • moin moin,

    ...nicht falsch, aber der Verdeutlichung wegen, noch zu präzisieren.
    So beträgt die Verjährung von Mängelansprüchen bei neuen Gegenständen zwei Jahre und kann nicht eingeschränkt werden.
    Bei gebrauchten Gegenständen kann der Verkäufer dies auf ein Jahr herabsetzen und muss dies auch deutlich kommunizieren.
    Und sind bei Kaufabschluss bestimmte Mängel dem Käufer bereits bekannt, und ihm wird dahingegen durch den Verkäufer keine explizite Mangelfreiheit "garantiert / ausgelobt", hat der Käufer keine Anspüche mehr in diesem Sinne. (vgl. §442 BGB)
    :D wer also jetzt einen Kadjar kauft, nachdem er das Forum studierte, hat leider alle seine Rechte verloren :P denn er hat ja nun Kenntnis, dass z.B. das RLink2 gelinde gesagt "unzuverlässiger Mist" ist 8)


    Auch wäre zu beachten, das bei einem Rücktritt vom Kauf der Verkäufer Wertersatz für die bisherige Nutzung geltend mach kann. Stichwort Nutzungsersatzanspruch.


    Nur so meine "Laiengedanken" aus eigener Erfahrung zum Thema nach diversen Streitigkeiten mit einem Verkäufer (...nicht in Bezug auf unseren Kadjar) :thumbup:


    Gruesse vom KURTi

    (vormals hier als h&s unterwegs) 1.5 EDC Bose, perlmutt-weiß, Felgen "Egeus", Protection- und Sichtpaket, nachgerüstet: bel. Seitenschweller, bel. Einstiegsleisten, shark-Antenne, auto-folding mirrors. Und als Navi-Alternative fürs RLink ein tomtom 5100 mit AKTUELLEN Kartendaten
    Rlink2: 7.0.24.161 / boot 5615
    Navi: 9.12.138.703531
    mit manuell aktivierten AndroidAuto

    verkauft > neu: Captur eTech intens ab 28.04.21 :)